§1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1 1.1. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) wird die Adolf Schreiber GmbH, mit dem Begriff „Verwender“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis einschließlich aller Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte der „Vertrag“.

1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, sofern diese auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Lieferung“. „Leistungen“ beziehen sich jeweils auf die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung des Verwenders genannten Leistungen gegenüber dem Kunden, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten oder losgelöst davon erbracht werden.

§2 Geltung der Bedingungen

2.1 Die Lieferungen/Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch den Verwender bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.3 ncoterms®, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.

§3 Angebot – Angebotsunterlagen – Leistungsumfang

3.1 Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Die zum Angebot dazugehörenden Unterlagen, Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Der Verwender ist zum Weiterverkauf der Lieferung an einen Dritten zwischen unverbindlichem Angebot und Bestellung des Kunden berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, wenn sie ausdrücklich und in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) durch den Verwender bestätigt wurden oder der Verwender die Lieferung/Leistung erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit Genehmigung in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) und unter Berücksichtigung der vom Verwender eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2 Die Lieferung und/oder die Leistung – insbesondere soweit die Leistung auf die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken gerichtet ist – müssen nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt sind. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Lieferung/Leistung abschließend beschrieben. Abweichungen der Beschaffenheit bleiben seitens des Verwenders vorbehalten, sofern die Lieferung und/oder Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3.3 Die Übereinstimmung vom Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Verwender nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden überprüft. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Verwender zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Angaben selbst verantwortlich.

3.4 Der Verwender behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen sowie Vervielfältigungen davon („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Verwenders ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Verwender herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.

$4 Preise und Preisbestandteile

4.1 Die Preise des Verwenders sind Nettopreise – ab Werk gewogen (EXW Incoterms®) zuzüglich Frachtkosten, der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstige unmittelbar mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“). Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Verwenders in Euro. Die Preise setzen sich bei entsprechender Vereinbarung zusammen aus Grundpreis + Metallzuschlag (MTZ) + Energiezuschlag (EZ).

4.2 Der Kunde hat Zusatzkosten nur dann zu ersetzen, sofern diese tatsächlich angefallen sind und der Verwender darüber auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Nachweis erbringt.

4.3 Der Preis ist der vom Verwender genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verwenders aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Sollte zwischen Bestellung und Lieferung/Leistung außerhalb der Einflussmöglichkeit des Verwenders eine wesentliche Veränderung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wie der Material- und Herstellungskosten, der Transportkosten, der tariflich geschuldeten Löhne, der Steuern und sonstigen Abgaben erfolgen, eine Änderung von Lieferanten notwendig sein oder Wechselkursschwankungen, Währungsregularien oder Zolländerungen stattfinden, so ist der Verwender nach billigem Ermessen berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung/Leistung den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen vom Verwender nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verwender wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderungen so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhung, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen vom Verwender nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht dem Verwender das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs Wochen nach Vertragsschluss zu. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% die Möglichkeit zu, den Vertrag zu kündigen, es sei denn die Preisanpassung (z.B. Änderung des MTZ oder des EZ) war bei Bestellung vereinbart.

4.4 Sofern der Verwender ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Lieferung zurücknimmt, hat der Verwender Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Rechnungswertes der jeweiligen Lieferung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

§5 Zahlungsbedingungen

5.1 Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen des Verwenders nach deren Ausführung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Wenn und soweit keine Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden aus vorangegangenen Lieferungen/Leistungen offen sind, gewährt der Verwender dem Kunden bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum 2% Skonto vom jeweiligen Netto-Warenwert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verwenders an.

5.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender oder per Bankeinzug (SEPA – Lastschriftverfahren) zu erfolgen.

5.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 5.1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesanzeiger zuletzt bekannt gegeben hat, ab Fristablauf verlangen.

5.4 Der Verwender kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 1% des Rechnungsbetrags, mindestens aber 50 Euro verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

5.5 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden fällig. Der Verwender ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Lieferungen/Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.

5.6 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (einschließlich der Rechte aus § 369 HGB), wenn dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.7 Der Verwender kann abweichend von Abs. 5.1 auch eine angemessene Vorauszahlung vor Ausführung der Lieferung/Leistung verlangen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, die Bestellung vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen verschieben sich um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist der Verwender jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, die Lieferung und/oder die Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verwender spätestens mit der Bestellbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung. Auf Zahlungen vor Ausführung der Lieferung/Leistung finden Abs. 5.3 und Abs. 5.4 keine Anwendung.

6. Lieferfristen, Lieferungen, Gefahrtragung

6.1 Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind unverbindlich.

6.2 In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Verwender unverschuldete Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten, die den Verwender ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Lieferung/Leistung bei Fälligkeit zu erbringen, ist der Verwender für die Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung von den Liefer-/Leistungsverpflichtungen befreit. Liefer- und Leistungsverzögerung hat der Verwender dann nicht zu vertreten. Der Verwender wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Der Verwender und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Der Verwender ist berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder im Falle der Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verwender alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, die Leistungsstörung zu beseitigen. Vorstehendes gilt entsprechend bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Verwender vor Lieferung/Leistung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht des Verwenders zur Lieferung/Leistung notwendig sind.

6.3 Wenn die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt nicht ordnungsgemäßer und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Nichteinhaltung nicht vom Verwender zu vertreten ist und er mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit Zulieferern abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verwender dem Kunden sobald als möglich mit.

6.5 Der Verwender ist zu Teillieferungen oder -leistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung oder -leistung für den Kunden von Nutzen ist, die Lieferung/Leistung der restlichen Bestellung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6.6 Der Verwender ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Lieferung/Leistung, an einen Dritten zu übertragen. Ohne vorherige Zustimmung des Verwenders in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Verwender bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

6.7 Sofern eine Lieferung/Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Lieferung/Leistung und Nennung des Liefer- /Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Lieferung/Leistung in Textform(z.B. Brief, E-Mail, Telefax) beim Verwender anzuzeigen.

6.8 Liefer- oder Leistungsort sowie der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung sind grundsätzlich das Werk bzw. das Auslieferungslager des Verwenders (EXW Incoterms®). In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

6.9 Soweit Lieferungen/Leistungen frei Frachtführer (FCA Incoterms®) erfolgen, ist Übergabeort der Sitz des Verwenders. Die Frachtkosten hat der Kunde zu tragen, es sei denn, dem Verwender obliegt abweichend von Abs. 4.1 der Transport.

6.10 Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Verwender, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender die Übergabe anbietet.

6.11 Soweit der Verwender ganz oder teilweise die Frachtkosten trägt, ist der Verwender berechtigt, sowohl den Versandweg als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der Verwender diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der vom Verwender bestimmten Versandart bzw. Versandweg. Im Übrigen gilt Abs. 6.10 entsprechend.

6.12 In den Fällen des Abs. 6.10 Satz 3, 4 wird der Verwender die Einlagerung auf seinem Betriebsgelände oder einem anderen Lagerort seiner Wahl unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen. Der Verwender wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere dem Kunden anfallende Kosten. Der Kunde hat den Verwender rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die zur Auslieferung bereitgestellte Lieferung/Leistung rechtzeitig abzunehmen. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, sich im Rahmen der gebotenen Sorgfalt um anderweitige Möglichkeiten zur Abholung der Lieferung/Leistung, insbesondere alternative Transportmittel/-wege, zu bemühen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verwender von seinen gesetzlichen Rechten, insbesondere dem Selbsthilfeverkauf nach § 373 HGB, Gebrauch machen.

6.13 Soweit Lieferungen/Leistungen frei Baustelle erfolgen, hat der Kunde für befahrbare Anfahrtswege zu sorgen, d.h. Wege, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden können. Dabei eventuell auftretende Verzögerungen, Kosten, Schäden und Abladezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

§7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die der Verwender auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

7.2 Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Verwender. Erlischt das Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Eigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Verwender wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Informationen geben.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

7.5 Die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.6 Wenn und soweit Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber nach Aufforderung durch den Verwender verpflichtet, die Rechte an den Verwender zu übertragen (vgl. §§ 1153, 1154 Abs. 3, 873 BGB). Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verwender ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verwender somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verwenders bestehen.

7.7 Bei Lieferungen/Leistungen in andere Rechtsordnungen, in denen vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um dem Verwender unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und erforderlich sind.

$8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1 Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine vom Verwender entwickelte und/oder erbrachte Lieferung/Leistung geltend macht, haftet der Verwender, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:

a) Der Verwender wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Lieferung/Leistung erwirken, die Lieferung/Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die Lieferung/Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Lieferung/Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit der Verwender dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
b) Der Verwender ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde dem Verwender die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde dem Verwender alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.2 Ansprüche des Kunden nach Abs. 8.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Verwender nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Verwender erbrachten Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Verwender nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

8.4 Umgekehrt stellt der Kunde den Verwender von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Verwender wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Verwender resultiert oder der Kunde die Lieferung/Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.

8.5 Vom Verwender zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf vom Verwender gelieferten Lieferungen/Leistungen. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Verwender Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware vom Verwender. Der Kunde darf die Programme insbesondere nicht dekompilieren, disassemblieren oder eine sonstige Form des Reverse Engineering betreiben. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch den Verwender – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.

§9 Sachmängelhaftung, Abnahme und Prüfung

9.1 Die Sachmängelhaftung des Verwenders für Lieferungen – und für Leistungen, soweit die Leistung auf die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken gerichtet ist – richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Lieferung/Leistung sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Lieferung/Leistung mangelfrei ist. Stellt der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, kann die Beschaffenheit der Muster und Proben abweichen, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart ist und sofern die Lieferung/Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Satz 2 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.

9.3 Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Lieferung/Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme der Lieferung/Leistung. Satz 1 gilt nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gem. Abs. 10 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Lieferung/Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Lieferung/Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Verwender unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Untersuchungs- und Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Lieferung/Leistung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Verwender verlangen. Der Verwender kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert worden ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.5 Bei der Verletzung einer Liefer-/Leistungspflicht durch den Verwender, die nicht in einem Mangel der Lieferung/Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verwender die Verletzung der Liefer-/Leistungspflicht zu vertreten hat. Der Verwender steht nicht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet.

9.6 Sachmängelansprüche durch den Verwender sind insbesondere in den nachfolgenden Fällen ausgeschlossen, soweit der Mangel auf dem nachfolgend genannten Verhalten des Kunden beruht:

a) Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Lieferung/Leistung vornehmen lassen oder er hat die Lieferung/Leistung verarbeitet;
b) Der Kunde missachtet bestimmte mit der Lieferung/Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften des Verwenders, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Montageanleitungen, oder er benutzt verwenderfremde Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Lieferungen/Leistungen des Verwenders;
c) Der Kunde setzt die Lieferung/Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Lieferung/Leistung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik in Betrieb.

9.7 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Abs. 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.8 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch den Verwender durchzuführen. Zur Abnahme der Leistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.

9.9 Für den Fall, dass der Verwender dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt die Leistung als abgenommen.

9.10 Die Fertigung und Leistungserbringung durch den Verwender im Zusammenhang mit Gitterrosten erfolgt entsprechend den Richtlinien RAL-GZ 638 in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung. Mangels abweichender Vereinbarungen in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) erfolgen alle Prüfungen im Werk des Verwenders. Eine Prüfung in Anwesenheit des Kunden oder seines Beauftragten muss zwischen den Parteien gesondert in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) vereinbart werden und hat spätestens bis zum Abnahmetermin im Werk des Verwenders zu erfolgen.

10 Haftung

Der Verwender haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Ebenso haftet der Verwender unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verwender nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

11 Werbung, Kennzeichnung, Datenverlust

11.1 Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Verwenders, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verlust von Daten und Programmen durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere durch die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme “accuracy checks“ zu vermeiden.

12 Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung

12.1 Der Kunde hat Geschäftsgeheimnisse des Verwenders im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Verwenders selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.

12.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen dem Verwender und dem Kunden vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.

12.3 Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch möglich ist – dauerhaft zu sperren.

12.4 Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zum Verwender befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.

12.5 Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).

12.6 Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch den Verwender nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.

12.7 Der Verwender verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend dem Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter [Link], die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.

§13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

13.1 Ist der Kunde Kaufmann, ist für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Verwender ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

13.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verwender gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.